ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der AFS Airfilter Systeme GmbH (AFS)
1. Angebot

1) Unsere Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend.
2) Für die Ausführung sind die Katalog- und Angebotsabbildungen insofern nicht verbindlich, als eine Änderung der Konstruktion, Maße und Gewichte vorbehalten bleibt.
3) Jeder Auftrag bedarf, um für uns verbindlich zu sein, der schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt von telegrafisch, telefonisch oder mündlich vereinbarten Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
4) Abbildungen, technische Daten und Angaben entsprechen dem heutigen Stand. Änderungen, bleiben vorbehalten.

2. Lieferung

1) Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die widersprechenden Bedingungen werden von uns nicht anerkannt.
2) Die Lieferung erfolgt ab Lager oder Lieferwerk und geschieht stets, auch wenn Franko-Lieferung vereinbart ist, auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über.
3) Versicherungen erfolgen auf Kosten des Bestellers. Eine Verpflichtung zur Versicherung besteht nicht, wenn eine solche vom Besteller nicht ausdrücklich gewünscht wird.
4) Der Empfänger muss sich den eventuell nicht ordnungsgemäßen Zustand der Ware von der Bahnbehörde oder dem Spediteur auf dem Frachtbrief sofort bei Übernahme bestätigen lassen. Notwendige Schadenersatzansprüche aus Transportschäden sind innerhalb einer Woche an die Bahnbehörde bzw. an den Spediteur zu stellen.

3. Lieferzeit

1) Die von uns angegebenen Lieferzeiten werden bestmöglich eingehalten.
2) Teillieferungen sind zulässig.
3) Lieferverzug unserseits tritt nicht ein, solange der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
4) In Fällen von höherer Gewalt, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördlicher Maßnahmen, gleichgültig, aus welchen Ursachen sie entstanden sind,  Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen jeder Art werden wir von der Verpflichtung zur fristgemäßen Lieferung entbunden. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges eintreten.
5) Erwächst dem Besteller wegen verspäteter Lieferung, die auf unser Verschulden oder das Verschulden unseres Lieferanten zurückzuführen ist, Schaden, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H. insgesamt aber höchstens fünf v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der wegen der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann.

4. Mängelhaftung

1) Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir für die Dauer von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung der Sache beim Kunden.
2) Mängelrügen müssen, um wirksam zu sein, uns unverzüglich schriftlich bei Feststellung zugehen.
3) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
c) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,
d) im Rahmen einer Garantiezusage,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Recht des Bestellers auf Rücktritt

1) Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Lieferung, die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, die Nacherfüllung in der Form der Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird. Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadenersatz.
2) Soweit gesetzlich zulässig, sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen.
3) Sonderanfertigungen sind vom Rücktrittsrecht ausdrücklich ausgenommen.

6. Preise

1) Unsere Nettopreise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager oder Lieferwerk, ausschließlich Verpackung, die
zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen wird. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sämtliche Berechnungen erfolgen in Euro.

7. Zahlung

1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen.
2) Das Zurückbehalten von Zahlungen sowie die Aufrechnungen etwaiger Gegenansprüche sind nicht zulässig.
3) Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden bankübliche Zinsen und Provisionen berechnet, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf.
4) Kommt der Besteller mit der Zahlung fälliger Rechnungsbeträge in Verzug, so werden sämtliche andere Rechnungen, auch wenn
sie an sich noch nicht fällig sind, zur sofortigen Zahlung fällig.
5) Vor fälliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
6) Bleibt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine Verschlechterung ein bzw. sind die über ihn eingeholten Auskünfte unbefriedigend, so können wir für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware beanspruchen oder aber vom Vertrag zurücktreten.
7) Zahlungen dürfen nur an uns unmittelbar oder an einen von uns besonders Beauftragten geleistet werden. Bei Zahlungen, die auf
andere Weise geleistet werden, haftet der Besteller in voller Höhe des von uns zu fordernden Betrages.

8. Eigentumsvorbehalt

1) An sämtlichen von uns gelieferten Gegenständen behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen auf unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Haupt- und Nebenforderung) vor.
2) Der Liefergegenstand darf vor vollständiger Bezahlung vom Besteller weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
3) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, wozu auch der Zahlungsverzug rechnet, sind wir zur Rücknahme des unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme des Gegenstandes erfolgt zum Tageswert. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, als Rücktritt vom Vertrag.
4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder mit Nachbearbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

9. Vorbehalt aufgrund Höherer Gewalt, Pandemien etc.

1) Für angebotene bzw. zugesagte oder bestätigte Lieferumfänge, Lieferzeiten, Lieferzusagen, vertraglichen Verpflichtung-en, Ausführungsfristen etc. gilt bei Höherer Gewalt, Pandemien etc. folgender Vorbehalt:
2) Für den Fall, dass AFS die unter 1) genannten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann (nachfolgend „Leistungshindernis“) und dieses Leistungshindernis ausschließlich oder jedenfalls überwiegend auf den Ausbruch der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) oder vergleichbaren Ereignissen zurückzuführen ist, ruhen die vertraglichen Leistungspflichten von AFS insoweit, solange dieses Hindernis besteht und die Leistungserfüllung betrifft; ebenso erlöschen während dieser Zeit alle Gegenleistungspflichten des Auftraggebers. Zu den Umständen, die ein Leistungshindernis verursachen können, zählen unter anderem, aber nicht ausschließlich 
(i) Ausgangssperren, Reisebeschränkungen, Kontaktverbote,
(ii) behördlich angeordnete Quarantänen und andere administrative Maßnahmen,
(iii) allgemeine betriebliche Maßnahmen bei AFS wie z.B. Hygienemaßnahmen, reduzierte Schichtzeiten, versetzte Pausenzeiten, starre Schichtzuordnung von Mitarbeitenden etc. welche erforderlich sind, um eine Verbreitung des Coronavirus oder ähnliche Erreger zu vermeiden oder zumindest zu erschweren.
(iv) Krankheit oder Quarantäne von Mitarbeiterenden von AFS, die speziell zur Erfüllung der Leistungspflichten der unter 1) genannten Leistungsumfänge verpflichtet sind; oder
(v) Erkrankung oder Quarantäne einer so großen Zahl von Mitarbeitenden, dass es AFS nicht mehr möglich ist, seine Leistungsverpflichtungen im normalen Geschäftsbetrieb zu erfüllen.
(vi) verspätete Lieferung von Bauteilen, Artikeln, Komponenten etc. die AFS von Lieferanten zur Leistungserfüllung benötigt.
3) Wenn AFS Umstände bekannt werden, die zu einem Leistungshindernis führen, wird AFS den Auftraggeber unverzüglich informieren; wenn möglich, wird AFS den Auftraggeber gleichzeitig über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses informieren.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1) Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, das AG Schwäbisch Hall bzw. LG Heilbronn. Dies gilt als fest vereinbart, wenn nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wird.

11. Schlussbestimmung

1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich.
2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Stellt sich eine Bestimmung als undurchführbar heraus oder ergibt sich eine Regelungslücke und stellen die gesetzlichen Regelungen für eine Vertragspartei eine unzumutbare Lösung dar, so gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.
3) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die Firma AFS Airfilter Systeme GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Durchführung desselben nach aktuellem Datenschutzgesetz (DSGVO) erhebt und speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Lieferanten) zu übermitteln.
4) AFS Airfilter Systeme GmbH ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Diese Änderungen werden nur aus triftigen Gründen durchgeführt, insbesondere aufgrund neuer
technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Richtlinien, oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Bestellers.

Die AGB tritt mit unten genanntem Datum in Kraft und ist unbefristet gültig; oder so lange gültig, bis eine neue Version in Kraft tritt.


Übrigshausen, den 01.07.2021
AFS Airfilter Systeme GmbH
Am Richtbach 14
74547 Übrigshausen